Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, stellt sich für viele die Frage: Bekomme ich eine Abfindung? Und wenn ja, muss ich die versteuern – und wie kann ich Steuern sparen? Wir klären auf!
Was ist eine Abfindung?
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung, die ein Arbeitgeber an eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt – z. B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleichs.
Wichtig zu wissen: Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht! Eine Ausnahme stellt lediglich die betriebsbedingte Kündigung in Verbindung mit § 1a KSchG dar – dieser Fall ist jedoch selten.
Das bedeutet: Nur weil das Arbeitsverhältnis endet, heißt das noch nicht, dass automatisch Geld fließt. Eine Abfindung wird oft freiwillig oder im Rahmen einer Einigung gezahlt, beispielsweise:
- zur Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses,
- zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag,
- im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs,
- bei betrieblichen Umstrukturierungen, z. B. bei Sozialplänen.
Kurz gesagt: Die Abfindung ist Verhandlungssache.
Muss ich eine Abfindung versteuern?
Ja. So erfreulich eine Abfindung für viele Betroffene ist – sie unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht. Sozialversicherungsbeiträge fallen dagegen in der Regel nicht an.
Da Abfindungen meist in einer Summe ausgezahlt werden, können sie das Jahreseinkommen erheblich erhöhen und damit zu einem höheren Steuersatz führen. Um diese steuerliche Belastung abzumildern, gibt es die sogenannte Fünftelregelung.
Was ist die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung ist eine Steuervergünstigung, die verhindern soll, dass Sie durch die einmalige Zahlung einer Abfindung (außerordentliche Einkünfte) in eine höhere Steuerklasse rutschen und dadurch mehr Steuern zahlen, als es eigentlich gerecht wäre.
Vereinfacht gesagt: Statt die gesamte Abfindung auf einmal zu versteuern, berechnet das Finanzamt so, als würde sich die Abfindung auf fünf Jahre verteilen. Dadurch sinkt der durchschnittliche Steuersatz für diese einmalige Zahlung, was in vielen Fällen zu einer spürbaren Steuerersparnis führt.
Achtung – das ist neu ab 2025!
Früher konnte der Arbeitgeber die Fünftelregelung schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Das ist seit Januar 2025 anders.
Was heißt das für Sie?
Sie müssen die Fünftelregelung selbst im Rahmen Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt beantragen. Erst dann wird geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine automatische Entlastung über die Lohnabrechnung erfolgt nicht mehr. Es empfiehlt sich daher, die Steuererklärung sorgfältig zu planen oder sich steuerlich beraten zu lassen.
Fazit
- Abfindungen sind kein Muss, sondern Verhandlungssache.
- Sie unterliegt der Einkommensteuer, aber mit der Fünftelregelung lässt sich oft viel Geld sparen.
- Ab 2025 gilt: Sie müssen die Fünftelregelung aktiv über die Steuererklärung beantragen.