Wohnungseigentumsrecht

Bereits im Jahr 2014 gab es in Deutschland über 41.000.000 Eigentumswohnungen. Wann immer ein Gebäude in zwei oder mehr Eigentumseinheiten aufgeteilt ist (mit entsprechender Eintragung im Grundbuch) und mindestens zwei oder mehr verschiedene Eigentümer vorhanden sind, greift dafür das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Das WEG bietet ein recht komplexes Regelungssystem. Um einen kleinen Einblick zu gewähren, sei beispielhaft das System der Eigentums- und Nutzungsrechte im groben Überblick dargestellt. Das WEG unterscheidet zwischen Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum und Sondernutzungsrechten. Teile des Gebäudes (wie beispielsweise tragende Wände, gemeinschaftlich genutzte Heizung, Außenfenster, u.a.) stehen im gemeinschaftlichen Eigentum aller Miteigentümer (Gemeinschaftseigentum). Andere Teile des Gebäudes stehen im ausschließlichen Eigentum einzelner Eigentümer (beispielsweise häufig Bodenbeläge, Tapeten, nicht-tragende Wände, u.a.). Diese Teile nennen sich Sondereigentum. Wieder andere Teile des Gebäudes stehen zwar im Eigentum aller (Gemeinschaftseigentum), sind jedoch einzelnen Eigentümern zur ausschließlichen Nutzung überlassen worden (beispielsweise der Garten oder Gartenteile, Terrassen, u.a.). An diesen Teilen besteht dann ein sogenanntes Sondernutzungsrecht.

Auch die begriffliche Differenzierung des Gesetzes ist feingliedrig. So nennt sich obiges „Sondereigentum“ beispielsweise dann „Teileigentum“, wenn es sich um eine Gewerbeeinheit handelt.

Hier finden Sie wichtige Begriffe aus dem Wohnungseigentumsrecht leicht und verständlich erklärt. Navigieren Sie einfach durch die einzelnen Beiträge und stellen Sie bereits im Vorfeld die Weichen für eine erfolgreiche Konfliktlösung.

Bitte beachten Sie, dass die Bereitstellung der Informationen keine Rechtsberatung darstellt. Es kann daher keine Haftung für die Verwendung dieser Informationen in Ihrem Einzelfall übernommen werden. Um Rechtsnachteile zu vermeiden, wird daher dringend angeraten, Rechtsfragen rund um das Miet- und Wohnungseigentumsrecht an Rechtsanwalt Daniel Haas persönlich zu richten.