Keine Umlage von Nutzerwechselgebühren auf den Mieter durch AGB

Mit Urteil vom 16.05.2018 – Az. 453 C 539/18 – (abgedruckt in ZMR 2018, 722f.) hat das Amtsgericht Kassel entschieden, dass Kosten, die durch einen während der Abrechnungsperiode auftretenden Nutzerwechsel für die Zwischenablesung entstehen (sog. Nutzerwechselgebühren), nicht aufgrund einer Formularklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter im Mietvertrag eine Regelung aufgenommen, wonach der Mieter die Kosten einer Zwischenablesung zu tragen haben sollte, wenn die Zwischenablesung durch sein Verhalten veranlasst würde.

Zur Begründung der Entscheidung führt das Amtsgericht aus, dass grundsätzlich der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen hat, soweit nichts anderes vereinbart ist. Allerdings scheitere die formularvertragliche Vereinbarung einer solchen Regelung an § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da die Regelung vom gesetzlichen Grundgedanken des § 556 Abs. 4 BGB abweiche. Es sei dem Vermieter verwehrt, die Betriebskostendefinition des § 556 Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung zum Nachteil des Mieters abzuändern, insbesondere zu erweitern. Dies geschehe aber mit einer solchen Klausel, da die Kosten des Nutzerwechsels gerade keine Betriebskosten seien, sondern Verwaltungskosten.

– Haas –
Rechtsanwalt