Seit geraumer Zeit ist das Rauchen in der Mietwohnung und auf dem Balkon bzw. auf der Terrasse in den Fokus der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Mietern und Vermietern bzw. Mietern untereinander gerückt.
Zuletzt hatte der Rentner Friedhelm Adolfs mit seinem Zug durch die Instanzen für Aufsehen gesorgt. Dieser hatte in der von ihm gemieteten Wohnungen relativ exzessiv geraucht und ihm war vorgeworfen worden, die Wohnung nicht ausreichend bzw. ins Treppenhaus gelüftet zu haben.
In einem in Rechtsprechung und Presse viel beachteten Verfahren, hatte der Bundesgerichtshof im Rahmen der Revision ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben und zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hatte das Urteil des Landgerichts – mit welchem der Rentner zur Räumung der Wohnung verurteilt worden war – dahingehend bemängelt, dass die Tatsachenfeststellung fehlerhaft und unvollständig erfolgt sei (BGH, Urt. v. 18.02.2015, Az. VIII ZR 186/14).
Das Landgericht Düsseldorf hatte nach einer umfassenden Beweisaufnahme letztlich die Klage des Vermieters abgewiesen. Das Landgericht Düsseldorf sah es nach durchgeführter umfassender Beweisaufnahme nicht als erwiesen an, dass durch den Beklagten Mieter eine nachhaltige Störung des Hausfriedens und eine nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten verursacht worden war (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.09.2016, Az. 23 S 186/14).
Seither geht es immer wieder in Prozessen um die Frage, inwieweit das Rauchen noch zum ordnungsgemäßen Mietgebrauch gehört und in wieweit rechte der anderen Mieter durch das Rauchen beeinträchtigt werden.
Während es im Fall Adolfs um das Rauchen in Mieträumen ging, beschäftigt sich eine jüngere Entscheidung des Landgerichts Dortmund (Urteil vom 08.06.2017 – Az. 1 S 451/15) mit dem Rauchen auf der Terrasse eines Reinhauses.
In dieser Entscheidung zog der Rauch von der Terrasse eines Ehepaars in die darüberliegende Wohnung der Kläger. Nachdem mehrfache außergerichtliche Ansprachen nicht weiterhalfen, ging die Sache vor Gericht. Die Kläger trugen anhand eines von ihnen geführten Rauchtagebuchs vor, dass die Beklagten bspw. 7 Zigaretten binnen 30 Minuten rauchten und mit solcher Frequenz weitgehend über den gesamten Tag hinweg bis in die Nachtstunden hinein rauchten. Sie behaupteten, nur noch lüften zu können, indem sie mitten in der Nacht einen Wecker stellten.
Auch in diesem Fall hatte das Gericht die Abwägung zwischen dem Recht der Kläger auf vom Rauch unbehelligtes Wohnen einerseits und dem Recht der Beklagten auf vertragsgemäße Nutzung der Wohnung andererseits (zu der durchaus auch das Rauchen gehört) vorzunehmen.
Das Landgericht Dortmund traf eine beinahe salomonische Entscheidung, indem es den Tag in Abschnitte zu jeweils 3 Stunden unterteilte in denen nun wechselweise geraucht beziehungsweise nicht geraucht werden darf.
Die Frage, ob auf Balkonen bzw. Terrassen geraucht werden darf, lässt sich letztlich also dahingehend beantwortet, dass grundsätzlich in einem üblichen Maß geraucht werden darf. Bei exzessivem Rauchen kann bzw. muss das Gericht eine Entscheidung fällen, die den Interessen beider Parteien gerecht wird. Insoweit muss gegebenenfalls den Rauchern jedenfalls zu gewissen Zeiten das Rauchen auf ihrem Balkon beziehungsweise ihrer Terrasse notfalls untersagt werden.