Fragen und Antworten

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Texte dieser Internetpräsenz  ausschließlich der ersten Information dienen und keine anwaltliche Beratung zu Ihrem Rechtsproblem oder Ihrer Rechtsfrage ersetzen.

Es kann daher keine Haftung für die Verwendung dieser Informationen in Ihrem Einzelfall übernommen werden. Um Rechtsnachteile zu vermeiden wird daher dringend angeraten, die h a a s k ö h l e r Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB persönlich zu kontaktieren.

Brauche ich wirklich einen Anwalt?

In zivilrechtlichen Verfahren gilt:

Grundsätzlich dürfen Sie sich in den meisten Fällen vor dem Amtsgericht selbst vertreten. Ob dies sinnvoll ist, müssen Sie letztlich selbst entscheiden. Zu berücksichtigen sind einerseits der Streitwert und damit zusammenhängend das Kostenrisiko, andererseits ihre zivilprozessualen Fähigkeiten. Oftmals – so zeigt es jedenfalls die Erfahrung – gehen Prozesse verloren, weil sich die Parteien selbst vertreten und deshalb prozessentscheidende Fehler machen, weil sie nicht wissen was sie in welcher Art und Weise zu welchem Zeitpunkt vortragen müssen. Auch können juristische Laien häufig nicht einschätzen, was tatsächlich prozessrelevant ist und was nicht. Gerade Beweisproblematiken sind für den Rechtsunkundigen oft schwer zu handhaben.

Zu berücksichten bleibt, dass in einer immer komplexeren Welt auch die vor dem Amtsgericht zu verhandelnden Fälle immer komplexer werden, unabhängig vom Streitwert.

Spätestens ab dem Landgericht herrscht jedenfalls Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass der Richter Sie dann, wenn Sie ohne Anwalt vor Gericht auftauchen, so behandeln muss, als seien Sie überhaupt nicht anwesend. Nichts von dem was Sie sagen, wird im Prozess Verwendung finden können.

In strafrechtlichen Verfahren gilt:

Gehen Sie nicht unvorbereitet in den Gerichtssaal und äußern Sie sich nicht zum Sachverhalt ohne vorherigen Rat eines Anwalts! Auf das Recht zu schweigen können Sie bestehen!

In strafrechtlichen Angelegenheiten empfehlen wir dringend einen Strafverteider zu kontaktieren. Der Strafverteidiger schafft Waffengleichheit und sorgt dafür, dass notwendige Formalien eingehalten und Ihre Rechte gewahrt werden. Auch erhalten Sie nur über einen Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte und die darin enthaltenen Informationen, wie sie auch der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegen und können so gezielt Ihre Verteidigung vorbereiten.

In geeigneten Fällen kann ein Strafverteidiger aber auch bereits im Vorfeld Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufnehmen und ggf. die Einstellung des Verfahrens, z.B. gegen eine Geldauflage, erwirken um Ihnen so einen öffentlichen Prozess zu ersparen.

Was kostet...?

Wenn mit dem Rechtsanwalt nicht ausdrücklich ein Honorar vereinbart worden ist, darf dieser nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)  abrechnen. Bemessungsgrundlage für die Vergütungsberechnung des Rechtsanwalts ist dabei der wirtschaftliche Wert des Verfahrens. Eine Erstberatung darf der Rechtsanwalt mit bis zu 190 € netto zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale von bis zu 20 € (oder die tatsächlich angefallenen Kosten der Kommunikation) sowie Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % abrechnen. Eine erste Beratung – die bereits dann vorliegt, wenn Unterlagen vom Rechtsanwalt in Augenschein genommen werden – darf mit bis zu 250 € netto zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale von bis zu 20 € (oder die tatsächlich angefallenen Kosten der Kommunikation) sowie Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % abgerechnet werden.

Im Übrigen richten sich die Kosten der außergerichtlichen Vertretung und des zivilrechtlichen Verfahrens nach dem Gegenstandswert bzw. nach dem Streitwert (wirtschaftlicher Wert des Verfahrens). Teilweise steht dem Anwalt ein Bemessungsspielraum zu (beispielsweise bei der Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung; vgl. Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG). Dies gilt im Falle so genannter Rahmengebühren. Zur Entscheidung, wo im gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmen der Anwalt die Angelegenheit ansiedelt, darf er (ausschließlich) folgende Kriterien berücksichtigen:

•    Bedeutung (der Angelegenheit für den Mandanten)
•    Umfang
•    Schwierigkeit
•    Haftung (Haftungsrisiko für den Rechtsanwalt)
•    Einkommen (des Mandanten)
•    Vermögen (des Mandanten).

Die nachfolgende Tabelle soll exemplarisch die bei einzelnen Streitwerten entstehenden Kosten aufzeigen (brutto). Berücksichtigt sind dabei jeweils die Kosten für 2 Anwälte und (soweit sie anfallen) für das Gericht. In Spalte 1 ist die vorgerichtliche Vertretung aufgelistet (bei einer insgesamt durchschnittlichen Angelegenheit und unter Berücksichtigung einer Pauschale für Post und Telekommunikation), Spalte 2 enthält die Kosten bei ausschließlich gerichtlicher Vertretung im Falle eines Urteils, das 100 % zu Lasten einer Seite ausgeht (inklusive einer Terminsgebühr), Spalte 3 enthält die Kosten bei ausschließlich gerichtlicher Vertretung im Falle eines 50/50-Vergleichs (und entsprechender Kostenverteilung). Bitte Beachten Sie: Der Tabelle liegen die Werte des RVG 2013 zugrunde, welches nur bis 31.12.2020 galt. Nach dem RVG 2021 liegt die zu zahlende Vergütung im Schnitt etwa 10% höher.

Gegenstands-/Streitwertvorgerichtliche Vertretunggerichtliche Vertretung bei Urteilgerichtliche Vertretung bei 5ß/50-Vergeleich
500€167,08€420,35€228,73€
1000€295,12€682,60€383,50€
2000€511,17€1207,10€693,05€
3000€669,50€1567,55€914,97€
5000€985,08€2288,45€1358,80€
10.000€1774,06€4090,70€2468,37€
50.000€3645,928605,45€5140,70€
100.000€4697,88€12.068€6796,80€
250.000€7018,38€19.768€10.459,55€
1.000.000€14.699,62€44.097,95€22.321,45€

Ist weder eine Honorarvereinbarung getroffen worden, noch eine Vergütung im Gesetz für die Tätigkeit des Rechtsanwalts bestimmt, so erhält der Rechtsanwalt die übliche Vergütung.

Bei Strafsachen entsteht grundsätzlich eine Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Hierzu zählen etwa das Gespräch mit dem Mandanten, in dem dieser erstmalig und überschlägig beraten wird, die Beschaffung von Informationen und die Akteneinsicht.

Darüber hinaus fällt eine Verfahrensgebühr an, wenn der Verteidiger gegenüber Dritten z.B. der Staatsanwaltschaft tätig wird. Jedoch lassen auch die weiteren Besprechungen mit dem Mandanten und die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie eine solche Verfahrensgebühr entstehen.

Zudem kann gegebenenfalls eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren anfallen. Wobei die Terminsgebühr für jeden Hauptverhandlungstag gesondert entsteht.

Die Höhe der jeweiligen Gebühren bzw. die Gebührenrahmen sind, soweit keine Honorarvereinbarung geschlossen wird, jeweils dem Vergütungsverzeichnis des RVG VV Teil 4 zu entnehmen.

Bitte beachten Sie: Es gibt keine Prozesskostenhilfe im Strafverfahren für den Beschuldigten bzw. Angeklagten! Ihren (Wahl-)Verteidiger müssen Sie selbst bezahlen.

In Strafsachen wird die Tätigkeit in der Regel auf Vorschuss entfaltet.

Rentiert sich der Rechtsstreit überhaupt?

Dies hängt immer vom Streitwert, dem damit verbundenen Kostenrisiko und den Erfolgsaussichten des Rechtsstreits ab. Einen guten Anhaltspunkt liefert die Tabelle zum FAQ “Was kostet …?”

Was muss ich zu einem Termin mitbringen?

Bitte bringen Sie stets sämtliche Unterlagen mit, die mit der Angelegenheit in Verbindung stehen. Dies umfasst sämtliche zugehörigen Verträge, Ihre handschriftlichen Notizen, Namen und Adressen möglicher Zeugen und die Korrespondenz mit der Gegenseite (Briefe, E-Mails, sonstige elektronische Nachrichten wie WhatsApp und Ähnliches in ausgedruckter Form). Soweit Sie rechtsschutzversichert sind, halten Sie bitte zumindest den Namen der Rechtschutzversicherung und Ihre Versichertennummer bereit. Sinnvoll ist es auch, zumindest von den wesentlichen Unterlagen bereits Kopien zum Termin mitzubringen.

Sofern Sie beratungshilfeberechtigt sind – sich also den Anwalt aus eigenen Mitteln nicht leisten können -, können Sie die Angelegenheit für sich selbst erheblich beschleunigen, indem Sie bereits vorab bei der Rechtsantragsstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts einen Beratungshilfeschein beantragen und diesen zur Beratung mitbringen.

Was ist ein Pflichtverteidiger?

In Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung § 140 StPO bestellt das Gericht dem Beschuldigten einen Rechtsanwalt (Pflichtverteidiger), wenn der Beschuldigte selbst noch keinen Verteidiger beauftragt hat.

Der Pflichtverteidiger erhält seine Vergütung aus der Landes- oder Bundeskasse § 45 Abs. 3 RVG. Hierdurch wird die Möglichkeit der Verteidigung ohne Rücksicht auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse sichergestellt. Bei Verurteilung hat der Angeklagte allerdings auch diese Kosten zu tragen.

Die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung, also der Pflichtverteidigung, liegen insbesondere vor, bei

  • einer Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht
  • Verdacht auf Verbrechen, was bedeutet, Ihnen wird eine Straftat zur Last gelegt bei der eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht
  • Untersuchungshaft
  • drohendem Berufsverbot

Ich habe eine Rechtsschutzversicherung. Was bedeutet das für die Mandatsbearbeitung?

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, besteht zwischen Ihnen und der Rechtsschutzversicherung eine vertragliche Abrede darüber, dass die Kosten für Ihre Vertretung von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden, soweit die Vertretung dem versicherten Risiko zuzurechnen ist. Rechtsschutzversicherungen übernehmen jedoch grundsätzlich ausschließlich die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnete Vergütung, nicht aber die Mehrkosten, die durch den Abschluss einer Honorarvereinbarung entstehen.

Der Versicherungsvertrag verbindet ausschließlich Sie und Ihre Rechtsschutzversicherung.

Der Mandatsvertrag verbindet ausschließlich Sie mit Ihrem Anwalt.

Eine vertragliche Verbindung zwischen dem Anwalt und Ihrer Rechtsschutzversicherung besteht nicht. Grundsätzlich ist es daher Ihre Aufgabe, die Kommunikation mit der Rechtsschutzversicherung abzuwickeln.

Umgekehrt sind nur Sie als Mandant unser Vertragspartner und daher für den Ausgleich unserer Rechnungen allein verantwortlich. Sie müssen also sicherstellen, dass Rechnungen binnen der Zahlungsfrist auch ausgeglichen werden. Es kommt nicht darauf an, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Deckungszusage erteilt hat oder nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob Ihre Rechtsschutzversicherung weitere Nachfragen in der Sache hat.

Der Anwalt kann zwar für Sie die Kommunikation übernehmen, diese Leistung ist aber gesondert zu vergüten.

Viele Anwälte – so auch wir – übernehmen jedoch die Kommunikation mit der Rechtsschutzversicherung als Serviceleistung. Diesen Service können wir aber nur in begrenztem Umfang anbieten. Leider ist es in der Vergangenheit vermehrt vorgekommen, dass Rechtsschutzversicherer nur zögerlich reagierten oder immer neue Nachfragen stellten. Teilweise hat die Kommunikation mit den Rechtsschutzversicherungen einen größeren Umfang eingenommen als die Bearbeitung des eigentlichen Mandats.

Für unsere Kommunikation mit der Rechtsschutzversicherung gilt deshalb:

  • Es gibt keinen Anspruch darauf, dass wir mit Ihrer Rechtsschutzversicherung kommunizieren. Wenn wir dies tun, so ist dies eine freiwillige Serviceleistung, die wir jederzeit einstellen oder von der wir im Einzelfall gänzlich absehen können.
  • Damit wir überhaupt für Sie mit der Rechtsschutzversicherung kommunizieren, müssen Sie uns zuvor mit Ihrer Vertretung beauftragt haben.
  • Wollen Sie die Beauftragung von einer Deckungszusage abhängig machen, müssen Sie sich selbst um die Deckungszusage kümmern.
  • Wir richten nur eine Anfrage an die Rechtsschutzversicherung.
  • Wir beantworten weder Nachfragen durch die Rechtsschutzversicherung noch erinnern wir die Rechtsschutzversicherung an ausstehende Antworten.
  • Auch die Rechnung übersenden wir der Rechtsschutzversicherung nur einmal mit einer Zahlungsbitte. Zahlt die Versicherung auf die Rechnung nicht binnen der gesetzten Frist, nehmen wir unmittelbar Sie als unseren Vertragspartner in Anspruch.
  • Wir behalten uns vor, den gem. § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zulässigen Vorschuss von Ihnen zu fordern; gegebenenfalls auch vor dem ersten Beratungsgespräch und/oder mehrfach im Laufe eines Mandats.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis

Wieso muss ich meinen Strafverteidiger bei einer Einstellung des Verfahrens bezahlen?

Gang des Strafverfahrens:
Zunächst müssen Sie zwischen den einzelnen Stadien des Strafverfahrens unterscheiden.
Meist beginnt das Verfahren mit einer Strafanzeige. Die Polizei oder Staatsanwaltschaft bekommt also die Information, dass Sie gegen das Gesetz verstoßen haben sollen und leitet das sog. Ermittlungsverfahren gegen Sie ein, um die Vorwürfe zu prüfen. In diesem Stadium des Verfahrens werden Sie als Beschuldigter geführt. Konkret bedeutet das, die Staatsanwaltschaft prüft, ob hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Kommt die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, stellt Sie das Verfahren ein. Kommt sie hingegen zu dem Ergebnis, dass an den Vorwürfen etwas dran ist und eine Verurteilung wahrscheinlicher ist, als ein Freispruch, klagt die Staatsanwaltschaft an.

Mit der Anklage endet das Ermittlungsverfahren und das Zwischenverfahren beginnt. Jetzt sind Sie Angeschuldigter! Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob die Anklage zur Hauptverhandlung, also dem Hauptverfahren zugelassen wird. Tatsächlich lässt das Gericht in den allermeisten Fällen die Anklage zum Hauptverfahren zu. Sie sind nun Angeklagter in einem Strafverfahren!

Wie Sie sehen können, besteht das Strafverfahren aus unterschiedlichen Stadien, in denen immer wieder überprüft wird, ob Sie zurecht strafrechtlich verfolgt werden, so jedenfalls der Grundgedanke des Gesetzesgebers.

Ich bin unschuldig und muss  meinen Verteidiger selbst bezahlen, wieso?

Meist wird der Verteidiger bereits frühzeitig kontaktiert, wenn die Ladung zur polizeilichen Vernehmung ins Haus trudelt. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich das Strafverfahren im Ermittlungsverfahren.

Kann der Verteidiger eine Anklage abwenden und endet das Strafverfahren gegen Sie durch Einstellung noch im Ermittlungsverfahren, also außergerichtlich, so ist dies ein voller Erfolgt für Sie und Ihren Verteidiger. Aber genau das ist das Stadium, in dem Sie die Anwaltskosten selbst zahlen müssen. Dies stößt häufig auf Unverständnis der Mandanten.

Allerdings sieht der Gesetzgeber vor, dass eine Erstattung der notwendigen Auslagen, also der Anwaltskosten, regelmäßig erst ab dem gerichtlichen Verfahren erfolgen kann. Und zwar dann, wenn das Hauptverfahren gegen Sie eröffnet worden ist.

Aber genau das – eine öffentliche Hauptverhandlung – wollen sie ja nach Möglichkeit verhindern, wenn Sie Ihren Strafverteidiger beauftragen.

Im Ergebnis nimmt der Gesetzgeber zu Unrecht geführte Ermittlungsverfahren hin, weil die Aufklärung von Straftaten für ihn Vorrang hat.

Hier könnte Ihre Frage stehen.