Kopftuch am Arbeitsplatz – klare Vorgaben des EuGH

EuGH, Urt. v. 14.03.2017: C – 157/15 – G4S und C- 188/15 – Bougnaoui

Der EuGH stellt klar: Der Arbeitgeber darf allgemeine politische, philosophische oder religiöse Zeichen am Arbeitsplatz verbieten! Anders ist dies hingegen, wenn ein solches Verbot nur für einen konkreten Einzelfall geschaffen wird.

Sachverhalt

Der EuGH hatte am 14.03.2017 gleich über zwei Sachverhalte zu entscheiden. In beiden Fällen waren Arbeitnehmerinnen gekündigt worden, weil sie am Arbeitsplatz ein Kopftuch getragen hatten.

Der Arbeitnehmer G4S Secure Solution führte noch vor der Einstellung der Klägerin eine Regelung im Unternehmen ein, wonach es verboten war politische, philosophische oder religiöse Zeichen am Arbeitsplatz zu Schau zu stellen. An diese Regelung hielt sich die Klägerin nicht und wurde gekündigt.

In dem Softwareunternehmen, in dem Frau Bougnaoui tätig war, gab es eine solche Regelung hingegen nicht. Frau Bougnaoui trug ein Kopftuch und wurde gekündigt, weil ein Kunde des Arbeitgebers keine Leistungen von einer Mitarbeiterin mit Kopftuchs entgegennehmen wollte.

Entscheidungen

Im Fall der G4S Secure Solution hatte der EuGH Verständnis für den Arbeitgeber und führte aus, dass es sich bei der getroffenen Unternehmensregelung nicht um eine verbotene unmittelbare Diskriminierung der arbeitnehmerin handele. Die Regelung gelte immerhin für das gesamte Personal.

Anders entschied der EuGH im Fall der Frau Bougnaoui. In diesem Fall stellte der EuGH fest, dass ein Kopftuchverbot sich keinesfalls einzig mit Kundenwünschen begründen liese und somit rechtswidrig sei. Eine Diskriminierung scheide dann aus, wenn es sich bei diesem Kundenwunsch um eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung handeln würde, das ist nicht der Fall. Auf subjektive Erwägungen des Kunden komme es nicht an.

Ergebnis

Der EuGH gibt klare Vorgaben: Ein generell neutraler Auftritt eines Unternehmens ist in Ordnung. Verbote im Einzelfall hingegen nicht.

Fazit

Wie Sie sehen, entschied der EuGH in vermeintlich zwei gleichen Fällen völlig unterschiedlich.

Auch Ihre arbeitsrechtliche Problematik hängt stark von der konkreten Gestaltung Ihres Arbeitsverhältnisses und der streitgegenständlichen Situation ab. Es ist daher ratsam im Zweifel anwaltlichen Rat einzuholen.

– Oxana Köhler –
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Strafrecht